Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 01/2011
der MEX Equipment & Consulting e.U.

I. Allgemeines

1.Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der MEX Equipment&Consulting e.U. (nachfolgend auch Verkäufer) und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 01/2011. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Die MEX Equipment&Consulting e.U. ist berechtigt ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 01/2011 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
2.Besteht zwischen dem Käufer und der MEX Equipment&Consulting e.U. eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Angebot, Vertragsabschluß

1.Für alle Angebote und Aufträge zwischen der MEX Equipment&Consulting e.U. und dem Käufer sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie dienen dazu, den Geschäftsfreunden des Verkäufers die Unterlagen für die Erteilung eines Auftrages zugänglich zu machen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung der MEX Equipment&Consulting e.U., die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, verbindlich. Sofern von der MEX Equipment&Consulting e.U. keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.Kommt der Käufer nach erfolgter Auftragserteilung und Rechnungslegung der Bezahlung des offenen Betrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum nicht nach, so ist der Verkäufer nach Setzen einer Nachrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch entstandene finanzielle Schäden gehen zu Lasten des Käufers.
3.Alle technischen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistungsangaben sowie Angaben über Zustand, festes und loses Zubehör sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4.Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
5.Werden Maschinen nicht ab Lager des Verkäufers offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekanntgegeben, so verpflichtet sich der Angebotsempfänger, die Anschrift dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über den Verkäufer zu kaufen, ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch den Verkäufer zu führen. Im entgegensetzten Falle hat der Angebotsempfänger den entgangenen Gewinn des Verkäufers in Höhe der Differenz zwischen dem von diesem nachgewiesenen Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten.

III. Lieferungspflicht

1.Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.
2.Die Verpflichtung zur Lieferung der verkauften Maschine entfällt ersatzlos, wenn versehentlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Maschine vernichtet oder derart beschädigt wird, dass sie sich zur Lieferung nicht mehr eignet.
Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1.Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers oder des derzeitigen Standorts. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2.Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort bei Versandbereitschaft in bar netto Kasse zu erfolgen.
3.Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem des aktuellen 3-Monats-EURIBOR der österreichischen Nationalbank berechnet.
4.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluß dem Verkäufer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßem Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit die Außenstände sofort fällig. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5.Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

V. Lieferzeit

1.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Verkaufgegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.
2.Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen; auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten sind.
3.Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung insbesondere bei einem mit dem Verkäufer fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung plus 14 Tage Karenzzeit, welche keine Entschädigung berücksichtigt, ½ v.H. im ganzen aber höchstens 3 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.
4.Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Kaufgegenstandes infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages im Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und für einen daraus resultierenden Mindergewinn den Käufer haftbar zu machen.
5.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.

VI. Gefahrübergang, Versicherung

1.Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Verkäufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Transportschäden versichert.
2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3.Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1.Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 25 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Ihrer Wahl verpflichtet.
2.Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
4.Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VIII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

1.Die Gewährleistungsfristen betragen für Neuprodukte bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
2.Gebrauchte Maschinen und Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Zubehör wird nur, soweit vorhanden, mitgeliefert. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaft – sind ausgeschlossen. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß oder Auslieferung zu besichtigen und zu prüfen. Jede Haftung für offene und versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn der Verkäufer hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3.Falls in besonderen Fällen Riß- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen, wie Zahnräder, Buchsen, Schnecken, Zylinder, usw. wird auch bei garantierter Riß- und Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riß- und bruchfrei..
4.Eine Haftung von der MEX Equipment&Consulting e.U. für Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Alle über die Beseitigung von Sachmängeln hinausgehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere für die Beschädigung von Sachen, die nicht Liefergegenstand sind, für entgangenen Gewinn und andere Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
5.Schäden die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile, Werkzeuge, sowie Schnecken und Zylinder insbesondere bei Extrudern. Beim Verkauf einer Maschine liegen diese Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
6.Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.Stellt ein Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat dem Verkäufer ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzteillieferung) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle Mangelansprüche. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne Genehmigung vom Verkäufer seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9.Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von der MEX Equipment&Consulting e.U. Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzteillieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10.Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Sitz der MEX Equipment&Consulting e.U.
2.Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepubilk Österreich anzuwenden unter Ausschluß des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG).
3.Neben unseren Lieferbedingungen gelten ergänzend die INCOTERMS in der Fassung der Revision 2010 sowie die Regeln für die einheitliche Auslegung der Vertragsklauseln der Internationalen Handelskammer, Paris.

 X. Rechtwirksamkeit, Datenschutz

1.Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2.Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die MEX Equipment&Consulting e.U. , dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3.Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgen.
4.Die MEX Equipment&Consulting e.U. ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des gültigen Datenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von der MEX Equipment&Consulting e.U. beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.